Stadionordnung

In der Präsidiumssitzung am 05. Mai 2021 beschloss der Vorstand des VfL Halle 96 die Gültigkeit der folgenden Stadion-Ordnung für das HWG-Stadion am Zoo.

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Die Stadionordnung des VfL Halle 96 in der Fassung vom 06.05.2021

Präambel:


Das HWG-Stadion am Zoo ist das älteste im Vereinsbesitz befindliche Stadion Deutschlands.
Es dient der Entwicklung und Förderung des Sports und dem sportlichen Wettkampf. Sportveranstaltungen im HWG-Stadion am Zoo werden im Geiste von Weltoffenheit, Völkerverständigung und Fair Play durchgeführt. Infolgedessen werden im Rahmen von Veranstaltungen im HWG-Stadion am Zoo keine Äußerungen und Handlungen sowie das Tragen und zur Schaustellen von Symbolen und Inhalten geduldet, die Dritte aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion, sexuellen Orientierung, ihres Geschlechts oder aufgrund einer Beeinträchtigung diffamieren.

§ 1 Geltungsbereich


Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des HWG–Stadion am Zoo.

§ 2 Widmung

  1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
  3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Nutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt


  1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des HWG–Stadion am Zoo dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
    Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
  2. Zuschauer:innen haben den ggf. auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
  3. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit dem VfL Halle 96 getroffenen Anordnungen.

§ 4 Eingangskontrolle


  1. Jede:r Besucher:in ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
  3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen die ein Sicherheitsrisiko darstellen sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern.
    Dasselbe gilt für Personen gegen die ein regionales Stadionverbot im Bereich des NOFV ausgesprochen wurde oder für die ein bundesweites Stadionverbot für die Ligen des DFB besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5 Verhalten


  1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jede:r Besucher:in so zu verhalten, dass kein:e andere:r geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Die Besucher:innen haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie den Stadiondurchsagen Folge zu leisten.
  3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher:innen verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
  4. Alle Auf – und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6 Verbote


  1. Den Besucher:innen des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
    1. Rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales und diskriminierendes Propagandamaterial
    2. Waffen jeder Art
    3. Sachen die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
    4. Gegenstände die geeignet oder den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern
    5. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
    6. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
    7. Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
    8. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
    9. Speisen und Getränke aller Art
    10. Tiere
    11. Laser – Pointer
  2. Verboten ist den Besucher:innen weiterhin:
    1. Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung oder sexueller Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen
    2. Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung oder sexuellen Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt
    3. Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld anzusiedeln sind.

      Als Richtlinie gilt die DFB-Broschüre „GEGEN RECHTS-EXTREMISMUS UND DISKRIMINIERUNG. FÜR VIELFALT UND RESPEKT!“ in ihrer aktuellen Fassung.
    4. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen
    5. Bereiche die nicht für Besucher:innen zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten
    6. Mit Gegenständen aller Art zu werfen
    7. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
    8. Ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
    9. Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
    10. Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise,
      insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.

§ 7 Haftung


  1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden die durch Dritte verursacht wurden haftet der Veranstalter nicht.
  2. Unfälle oder Schäden sind dem VfL Halle 96 unverzüglich zu melden.
  3. Das Recht zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche durch den VfL Halle 96 bleibt vorbehalten.

§ 8 Zuwiderhandlungen


  1. Personen, die gegen Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
  2. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
  3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
  4. Das Hausrecht des VfL Halle 96 bleibt unberührt.